|
 |
|
|
Info zum Kirchenvorstand
|
Aus dem Pfarrbrief 3/2000 anlässlich der Kirchenvorstandswahlen vom
11. und 12. November 2000. Von Msgr. Pfarrer Lurz
|
|
DER KIRCHENVORSTAND - MACHTINSTRUMENT DES PASTORS ODER SEIN NICKVEREIN?
Zwischen diesen Extremen geistert die Phantasie so mancher Leute, wenn
vom Kirchenvorstand die Rede ist. Ein Honoratiorenclub, so schätzen
andere dieses Gremium ein. Die Wirklichkeit ist wie so oft eine ganz andere
und sehr ernüchternde, für den, der sich näher mit der
Angelegenheit befasst.
Im Handbuch:
Rechte und Pflichten des Kirchehvorstandes, herausgegeben vom Justitiar
des Erzbistums Köln, heißt es gleich zu Beginn:
|
|
Steuern sinnvoll verwenden
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Kirche auf materielle Mittel
angewiesen, auf die Kirchsteuer und das örtliche Vermögen in
den Kirchengemeinden, dieses Vermögen zu verwalten, seine Erträge
und ergänzenden Kirchensteuermittel sinnvoll zu verwenden, ist die
Aufgabe des Kirchenvorstandes, die zusammenfassende Antwort auf die Frage
nach den damit verbundenen Rechten und Pflichten geben das Kirchenrecht
und die Grundsatzbestimmung des Gesetzes über die Verwaltung des
katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924: "Der Kirchenvorstand
verwaltet das Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Gemeinde
und das Vermögen."
|
| Fachwissen gefragt
Wie überall, wenn es um solide Verwaltung geht, ist kluger Sachverstand
gefragt, nüchternes. selbstständiges Denken, Entscheidungsfähigkeit
und Bereitschaft zu kollegialem Handeln in Abstimmung mit dem Pastor,
der Kraft seines Amtes Vorsitzender dieses Gremiums ist. Und wenn schon
die Dinge, um die es geht, so vielseitig sind, und im Detail immer komplizierter
werden braucht der Pastor Mitarbeiter seines Vertrauens, auf die er sich
verlassen kann, denn dazu reicht das Theologiestudium am Ende nicht, um
in all den anstehenden Angelegenheiten sachkompetent reagieren zu können.
|
| Große Verantwortung
Um was geht es konkret: z B. die Pfarrkirche und die kirchlichen Häuser,
um den Kindergarten, um Arbeitsverträge mit Kirchen-angestellten,
um das Pfarrheim, es geht um Grundstücksangelegenheiten, um Steuern
und Versicherungen, um kritische juristische Fragen, es geht um Verhandlungen
mit der Erzbischöflichen Behörde so gut wie mit der Stadt, dem
Kreis, dem Land. Überlegungen vielfältiger Art sind also anzustellen,
Entscheidungen müssen vorbereitet, abgewogen und getroffen werden,
Sachverstand und nüchternes Wissen bis ins Detail sind gefordert.
Selten sind große spektakuläre Entscheidungen zu treffen wie
beim Bau eines Jugendheims oder gar einer Kirche. Alltägliche Pflichtübung
ist das Meiste und damit der Alltag eines großen Gemeinwesens, wie
es eine Kirchengemeinde ist.
|
| Dank für geleistete Arbeit
Wir haben einen Kirchenvorstand, dem wir alle miteinander großen
Dank schulden für gute Arbeit in diesen vergangenen Jahren. Sie alle
haben sich, je auf ihre und sehr verschiedene Weise, im oben beschriebenen
Sinne eingesetzt. Und bitte, nehmen Sie es wohl zur Kenntnis: Auch diese
Arbeit ist ehrenamtlich.
Es gibt kein Sitzungsgeld, wie manche glauben. Und wieviel Verantwortung
nimmt jeder bei so mancher schwerwiegenden Entscheidung auf sich. Schließlich
geht es immer wieder um die Verwendung Ihrer Kirchensteuer vor Ort! Bei
der Größenordnung unserer Gemeine besteht der Kirchenvorstand
aus sechs gewählten Mitgliedern. Der geborene Vorsitzende ist immer
der Pastor. Der Kaplan ist auch immer Mitglied des Kirchenvorstandes,
in der Regel nimmt auch der Rendant an den Sitzungen teil. Der Pfarrgemeinderat
entsendet ein Mitglied in den Kirchenvorstand wie umgekehrt ein Mitglied
des Kirchenvorstandes an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates teilnimmt.
Eine Besonderheit im Wahlverfahren des Kirchenvorstandes liegt darin,
dass immer nur die Hälfte der Mitglieder zur Wahl ansteht. Somit
ist Kontinuität gewährleistet. Man wird für sechs Jahre
gewählt. Wenn man also neu in dieses Gremium gewählt wird, sind
die anderen Mitglieder gerade drei Jahre im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Das aktive Wahlrecht ist entgegen früherer Gewohnheit wieder auf
18 Jahre angehoben, das passive Wahlrecht auf 21 Jahre.
(...)
|
|
|