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Info zum Kirchenvorstand

Aus dem Pfarrbrief 3/2000 anlässlich der Kirchenvorstandswahlen vom 11. und 12. November 2000. Von Msgr. Pfarrer Lurz


DER KIRCHENVORSTAND - MACHTINSTRUMENT DES PASTORS ODER SEIN NICKVEREIN?

Zwischen diesen Extremen geistert die Phantasie so mancher Leute, wenn vom Kirchenvorstand die Rede ist. Ein Honoratiorenclub, so schätzen andere dieses Gremium ein. Die Wirklichkeit ist wie so oft eine ganz andere und sehr ernüchternde, für den, der sich näher mit der Angelegenheit befasst.

Im Handbuch:
Rechte und Pflichten des Kirchehvorstandes, herausgegeben vom Justitiar des Erzbistums Köln, heißt es gleich zu Beginn:

 

Steuern sinnvoll verwenden

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Kirche auf materielle Mittel angewiesen, auf die Kirchsteuer und das örtliche Vermögen in den Kirchengemeinden, dieses Vermögen zu verwalten, seine Erträge und ergänzenden Kirchensteuermittel sinnvoll zu verwenden, ist die Aufgabe des Kirchenvorstandes, die zusammenfassende Antwort auf die Frage nach den damit verbundenen Rechten und Pflichten geben das Kirchenrecht und die Grundsatzbestimmung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24.07.1924: "Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Kirchengemeinde. Er vertritt die Gemeinde und das Vermögen."

Fachwissen gefragt

Wie überall, wenn es um solide Verwaltung geht, ist kluger Sachverstand gefragt, nüchternes. selbstständiges Denken, Entscheidungsfähigkeit und Bereitschaft zu kollegialem Handeln in Abstimmung mit dem Pastor, der Kraft seines Amtes Vorsitzender dieses Gremiums ist. Und wenn schon die Dinge, um die es geht, so vielseitig sind, und im Detail immer komplizierter werden braucht der Pastor Mitarbeiter seines Vertrauens, auf die er sich verlassen kann, denn dazu reicht das Theologiestudium am Ende nicht, um in all den anstehenden Angelegenheiten sachkompetent reagieren zu können.

Große Verantwortung

Um was geht es konkret: z B. die Pfarrkirche und die kirchlichen Häuser, um den Kindergarten, um Arbeitsverträge mit Kirchen-angestellten, um das Pfarrheim, es geht um Grundstücksangelegenheiten, um Steuern und Versicherungen, um kritische juristische Fragen, es geht um Verhandlungen mit der Erzbischöflichen Behörde so gut wie mit der Stadt, dem Kreis, dem Land. Überlegungen vielfältiger Art sind also anzustellen, Entscheidungen müssen vorbereitet, abgewogen und getroffen werden, Sachverstand und nüchternes Wissen bis ins Detail sind gefordert. Selten sind große spektakuläre Entscheidungen zu treffen wie beim Bau eines Jugendheims oder gar einer Kirche. Alltägliche Pflichtübung ist das Meiste und damit der Alltag eines großen Gemeinwesens, wie es eine Kirchengemeinde ist.

Dank für geleistete Arbeit

Wir haben einen Kirchenvorstand, dem wir alle miteinander großen Dank schulden für gute Arbeit in diesen vergangenen Jahren. Sie alle haben sich, je auf ihre und sehr verschiedene Weise, im oben beschriebenen Sinne eingesetzt. Und bitte, nehmen Sie es wohl zur Kenntnis: Auch diese Arbeit ist ehrenamtlich.

Es gibt kein Sitzungsgeld, wie manche glauben. Und wieviel Verantwortung nimmt jeder bei so mancher schwerwiegenden Entscheidung auf sich. Schließlich geht es immer wieder um die Verwendung Ihrer Kirchensteuer vor Ort! Bei der Größenordnung unserer Gemeine besteht der Kirchenvorstand aus sechs gewählten Mitgliedern. Der geborene Vorsitzende ist immer der Pastor. Der Kaplan ist auch immer Mitglied des Kirchenvorstandes, in der Regel nimmt auch der Rendant an den Sitzungen teil. Der Pfarrgemeinderat entsendet ein Mitglied in den Kirchenvorstand wie umgekehrt ein Mitglied des Kirchenvorstandes an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates teilnimmt. Eine Besonderheit im Wahlverfahren des Kirchenvorstandes liegt darin, dass immer nur die Hälfte der Mitglieder zur Wahl ansteht. Somit ist Kontinuität gewährleistet. Man wird für sechs Jahre gewählt. Wenn man also neu in dieses Gremium gewählt wird, sind die anderen Mitglieder gerade drei Jahre im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das aktive Wahlrecht ist entgegen früherer Gewohnheit wieder auf 18 Jahre angehoben, das passive Wahlrecht auf 21 Jahre.
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